Autor: Staub |
Aus Sinn und Zweck der Anwesenheitspflicht resultiert aber auch, dass der Angeklagte berechtigt ist, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein, wenn ausnahmsweise kein Anwesenheitsrecht besteht. Dieses Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung geht über die Pflicht zur Anwesenheit hinaus (BGHSt 26,
HinweisDer Vorrang des Anwesenheitsrechts hat zur Folge, dass das Gericht nicht ohne den Angeklagten verhandeln darf, auch wenn es ohne ihn verhandeln könnte. Das bedeutet: Wenn der Angeklagte erkennbar an der Hauptverhandlung teilnehmen will - selbst wenn er schuldlos daran verhindert ist -, darf nicht ohne den Angeklagten verhandelt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 230 Rdnr. 4). |
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