Autor: Staub |
Kurzüberblick
§ 230 Abs. 2 StPO normiert zwei mögliche richterliche Sanktionen gegen einen ausgebliebenen, also zur Hauptverhandlung schon nicht erschienenen Angeklagten: Zum einen kann das Gericht einen Vorführhaftbefehl erlassen, d.h., eine neue Ladung zum Hauptverhandlungstermin erfolgt nicht. Zum anderen kann das Gericht auch einen "echten" Haftbefehl nach § 114 StPO erlassen. |
Ein Eingriff in die persönliche Freiheit kann nur hingenommen werden, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und auf rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann. Dieser Grundsatz gilt auch für den Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO (BVerfG, Beschl. v. 27.10.2006 - 2 BvR 473/06, NJW 2007, 2318). |
Der Vorführhaftbefehl hat als weniger einschneidende Maßnahmen Vorrang vor dem Haftbefehl nach § 114 StPO (BVerfG, Beschl. v. 27.10.2006 - 2 BvR 473/06, NJW 2007, 2318). |
Sachverhalt
Das Gericht will den Hauptverhandlungstermin durchführen bzw. fortsetzen, der Angeklagte erscheint allerdings nicht. Das Gericht will daraufhin einen Haftbefehl nach § 114 StPO anstelle eines Vorführhaftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO erlassen. Die Verteidigung hält den Vorführhaftbefehl als milderes Mittel für ausreichend.
Wie verhindert die Verteidigung, dass das Gericht den Haftbefehl anstelle eines Vorführhaftbefehls erlässt? Welchen Rechtsbehelf muss die Verteidigung einlegen?
Lösung
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