Autor: Staub |
Kurzüberblick
Gesetzliche Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO sind, dass der Angeklagte über die Anklage schon vernommen wurde und das Gericht die weitere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet. |
Ungeschriebene Voraussetzung ist, dass der Angeklagte sich eigenmächtig aus der Hauptverhandlung entfernt hat (Meyer-Goßner/Schmitt, § 231 Rdnr. 9) und eine ordnungsgemäße Ladung vorliegt (SSW/Grube, § 231 Rdnr. 9 m.w.N.). |
Keine Voraussetzung ist, dass durch die Eigenmächtigkeit der Angeklagte versucht haben muss, den Gang der Rechtspflege zu stören und die Hauptverhandlung unwirksam zu machen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 231 Rdnr. 10). |
Sachverhalt
Das Gericht bejaht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abwesenheitsverhandlung nach § 231 Abs. 2 StPO. Die Verteidigung sieht die ungeschriebene Voraussetzung der Eigenmächtigkeit des sich Entfernens als nicht gegeben an und beanstandet diese Vorgehensweise, um mit der Rüge der Verletzung des § 335 Nr. 5 StPO für die Revision nicht präkludiert zu sein.
Welche Voraussetzungen fordert die Rechtsprechung für die ungeschriebene Voraussetzung der Eigenmächtigkeit? Welchen Rechtsbehelf muss die Verteidigung einlegen?
Lösung
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