6.2.11 Abwesenheitsverhandlung bei eigenmächtigem Fernbleiben, § 231 Abs. 2 StPO

Autor: Staub

Kurzüberblick

Gesetzliche Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO sind, dass der Angeklagte über die Anklage schon vernommen wurde und das Gericht die weitere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.

Ungeschriebene Voraussetzung ist, dass der Angeklagte sich eigenmächtig aus der Hauptverhandlung entfernt hat (Meyer-Goßner/Schmitt, § 231 Rdnr. 9) und eine ordnungsgemäße Ladung vorliegt (SSW/Grube, § 231 Rdnr. 9 m.w.N.).

Keine Voraussetzung ist, dass durch die Eigenmächtigkeit der Angeklagte versucht haben muss, den Gang der Rechtspflege zu stören und die Hauptverhandlung unwirksam zu machen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 231 Rdnr. 10).

Sachverhalt

Das Gericht bejaht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abwesenheitsverhandlung nach § 231 Abs. 2 StPO. Die Verteidigung sieht die ungeschriebene Voraussetzung der Eigenmächtigkeit des sich Entfernens als nicht gegeben an und beanstandet diese Vorgehensweise, um mit der Rüge der Verletzung des § 335 Nr. 5 StPO für die Revision nicht präkludiert zu sein.

Welche Voraussetzungen fordert die Rechtsprechung für die ungeschriebene Voraussetzung der Eigenmächtigkeit? Welchen Rechtsbehelf muss die Verteidigung einlegen?

Lösung