Autor: Staub |
Kurzüberblick
Nach § 247 StPO kann in vier Fällen die vorübergehende Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer vorgenommen werden:
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§ 247 StPO ist als Ausnahmevorschrift vom Anwesenheitsrecht einerseits restriktiv auszulegen (BGHSt 22, | ||||||||
Deshalb ist die audiovisuelle Zeugenvernehmung nach § 247a StPO als milderes Mittel dem Gericht anzutragen. | ||||||||
Allerdings ersetzt die audiovisuelle Zeugenvernehmung nach § 247a StPO nicht die körperliche und geistige Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung, so dass das audiovisuelle Verfolgen der Aussage in einem Nebenraum unzulässig ist (BGH, Beschl. v. 11.12.2018 - 2 StR 250/18, NStZ 2019, 421). |
Sachverhalt
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