6.2.16 Vorübergehende Entfernung des Angeklagten bei Zeugenvernehmung (§ 247 StPO) - Voraussetzungen

Autor: Staub

Kurzüberblick

Nach § 247 StPO kann in vier Fällen die vorübergehende Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer vorgenommen werden:

-

bei Wahrheitsgefährdung247 Satz 1 StPO),

-

bei Vernehmung von Kindern und Jugendlichen als Zeugen, wenn ein erheblicher Nachteil für deren Wohl zu befürchten ist (§ 247 Satz 2 1. Alt. StPO),

-

bei erwachsenen Zeugen, wenn die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für deren Gesundheit besteht (§ 247 Satz 2 2. Alt. StPO),

-

aus Eigenschutz247 Satz 3 StPO).

Diese Ausschlussgründe sind abschließend (BGH, Urt. v. 28.09.1960 - 2 StR 429/60, BGHSt 15, 194, 195; SK-StPO/Frister, § 247 Rdnr. 3).

Sachverhalt

Das Gericht beabsichtigt, die vorübergehende Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer nach § 247 StPO vorzunehmen. Die Verteidigung beanstandet diese Vorgehensweise, da keiner der vier gesetzlich geregelten Fälle vorliegt, um mit der Rüge der Verletzung des § 335 Nr. 5 StPO für die Revision nicht präkludiert zu sein. Denn es kann der absolute Revisionsgründe des § 338 Nr. 5 StPO vorliegen, wenn die sachlichen Voraussetzungen des § 247 StPO nicht gegeben sind.

Für die Verteidigung stellt sich die Frage nach der prozesstaktisch richtigen Vorgehensweise.

Lösung