Autor: Staub |
Kurzüberblick
Nach § 247 StPO kann in vier Fällen die vorübergehende Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer vorgenommen werden:
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Diese Ausschlussgründe sind abschließend (BGH, Urt. v. 28.09.1960 - 2 StR 429/60, BGHSt 15, 194, 195; SK-StPO/Frister, § 247 Rdnr. 3). |
Sachverhalt
Das Gericht beabsichtigt, die vorübergehende Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer nach § 247 StPO vorzunehmen. Die Verteidigung beanstandet diese Vorgehensweise, da keiner der vier gesetzlich geregelten Fälle vorliegt, um mit der Rüge der Verletzung des § 335 Nr. 5 StPO für die Revision nicht präkludiert zu sein. Denn es kann der absolute Revisionsgründe des § 338 Nr. 5 StPO vorliegen, wenn die sachlichen Voraussetzungen des § 247 StPO nicht gegeben sind.
Für die Verteidigung stellt sich die Frage nach der prozesstaktisch richtigen Vorgehensweise.
Lösung
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