7.1.5 Verfahren zur Herbeiführung des Ausschlusses der Öffentlichkeit

Autoren: Stückrath/Schladt

Das Ausschließungsverfahren ist in § 174 GVG geregelt. Wenn es von einem Beteiligten beantragt wird, muss (anderenfalls kann, wenn das Gericht es für angemessen erachtet) die Verhandlung über die Ausschließung der Öffentlichkeit in nicht öffentlicher Sitzung stattfinden (§ 174 Abs. 1 Satz 1 GVG). Es ist ein Gerichtsbeschluss erforderlich, die Verfügung des Vorsitzenden reicht nicht aus (BeckOK GVG/Allgayer, § 174 Rdnr. 4, 5; BGH, Beschl. v. 21.01.2021 - 2 StR 188/20).

Praxistipp

Wenn die Verfahrensrüge für das Revisionsverfahren vorbereitet werden soll, ist die Anordnung des Vorsitzenden normalerweise mit dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO zu beanstanden und eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Dies gilt auch beim Strafrichter, auch wenn dieser als Spruchkörper mit dem Vorsitzenden, der die Anordnung getroffen hat, identisch ist (Meyer-Goßner/Schmitt, § 238 Rdnr. 18, 22). Bedarf eine Maßnahme in der Hauptverhandlung von vornherein eines Gerichtsbeschlusses, so ist der Anwendungsbereich des § 238 Abs. 1 StPO nicht eröffnet, und ein Anlass für ein Verfahren nach § 238 Abs. 2 StPO besteht dann nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.01.2021 - 2 StR 188/20 (LG Erfurt)).

Nicht öffentliche Antragstellung