7.2.1 Ausschluss der Öffentlichkeit -- Der Ausschluss einzelner Zuschauer im Allgemeinen

Autoren: Stückrath/Schladt

Kurzüberblick

Nach § 175 Abs. 1 GVG kann unerwachsenen und solchen Personen der Zutritt zu einer öffentlichen Verhandlung versagt werden, die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen.

Die Versagung ist eine Maßnahme der Sitzungspolizei und liegt in der Zuständigkeit des Vorsitzenden.

Anderen Störungen der Sitzung ist auf Grundlage der §§ 176 ff. GVG zu begegnen.

Nach § 177 GVG können u.a. bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen - mithin Zuschauer, die zur Saalöffentlichkeit gehören - auf Anordnung des Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal entfernt und damit nachträglich ausgeschlossen werden, wenn sie sitzungspolizeilichen Maßnahmen keine Folge geleistet haben.

Sachverhalt

Dem zum Tatzeitpunkt 22-jährigen A wird vorgeworfen, im Stadtbad exhibitionistische Handlungen in mehreren Fällen vorgenommen zu haben. Er soll sich dabei vollständig entblößt haben, indem er seinen Bademantel öffnete und sagte "Wer will meinen kleinen Kobold sehen?". Im Zuschauerraum befindet sich eine Schulklasse mit 13- bis 14-jährigen Schülern, welche schon bei Anklageverlesung lauthals gekichert haben. Immer wieder grölt es aus dem Zuschauerraum und der Schüler S sagt lautstark zu seinem Nachbarn "Wie klein war denn der Kobold" und lacht schallend.