Autoren: Stückrath/Schladt |
Kurzüberblick
Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 JGG ist die Verhandlung grundsätzlich öffentlich, wenn neben dem Jugendlichen auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt sind. |
Nach § 48 Abs. 3 Satz 2 JGG kann die Öffentlichkeit jedoch ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung des jugendlichen Angeklagten geboten ist. |
Ein Ausschluss nach § 48 Abs. 3 Satz 2 JGG ist beispielsweise geboten, wenn die Verhandlung und Verurteilung des Jugendlichen nicht über ein unvermeidliches Maß hinaus bekannt werden sollen, um spätere berufliche und soziale Schwierigkeiten sowie eine mögliche Bloßstellung zu vermeiden, die mit der eingehenden Erörterung der persönlichen Entwicklung einhergehen kann. Ferner werden Hemmungen eines eingeschüchterten Jugendlichen durch Zuhörer i.d.R. verstärkt; durch den Öffentlichkeitsausschluss soll ein offenes und freies Gespräch mit dem Jugendrichter ermöglicht werden (vgl. dazu Brunner/Dölling, JGG, § 48 Rdnr. 3). Letztlich geht es um die Frage entwicklungspsychologischer und jugendpsychologischer Erwägungen (vgl. Eisenberg, JGG, § 48 Rdnr. 8-10, 19). |
Sachverhalt
Dem 16 Jahre alten Angeklagten A, dem 19 Jahre alten B und dem 22 Jahre alten C wird vorgeworfen, aufgrund eines gemeinsamen Tatplans in gemeinschaftlichem Zusammenwirken den O mittels einer gefährlichen Körperverletzung verletzt zu haben.
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