7.2.3 Ausschluss der Öffentlichkeit im Verfahren gegen Jugendliche - wenn mehrere in verschiedenen Altersstufen und Reifestufen begangene Taten vorliegen (Beurteilung des Schwergewichts)

Autoren: Stückrath/Schladt

Kurzüberblick

Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit gilt auch dann, wenn nur eine von mehreren Taten oder Teilakten zu einem Zeitpunkt begangen wurde, als der Angeklagte jugendlich war; dies gilt auch, wenn diese Tat oder dieser Teilakt nach § 154 StPO eingestellt wurde (Brunner/Dölling, JGG, § 48 Rdnr. 12; vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, Urt. v. 13.12.1967 - 2 StR 548/67, BGHSt 22, 21-26).

Sachverhalt

Dem 22 Jahre alten Angeklagten A wird vorgeworfen, in 25 Fällen unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben, wobei er eine Tat als 17-Jähriger, vier Taten als 20-Jähriger und 20 Taten als 21-Jähriger begangen hat. Die Öffentlichkeit ist in der Hauptverhandlung, die vor dem Jugendschöffengericht stattfindet, nicht ausgeschlossen; auf der Tagesordnung ist vermerkt: "Öffentliche Sitzung". Daran nimmt eine Berufsschulklasse im Rahmen des Rechtskundeunterrichts teil.

In der Hauptverhandlung sollen die Fragen erörtert werden, ob

bei A gem. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG eine Reifeverzögerung vorliegt, die zur Anwendung von Jugendstrafrecht für die Taten, die er als Heranwachsender begangen hat, führen könnte, und ferner, ob