8.1.1 Rechtsfolgen von Aussetzung und Unterbrechung

Autor: Freyschmidt

Aussetzung

Die Aussetzung beendet eine Hauptverhandlung. Wird sie angeordnet, kann die Hauptverhandlung nicht fortgesetzt werden. Eine vollständige Neuverhandlung ist anzuberaumen, d.h., auch bereits durchgeführte Teile der Beweisaufnahme sind zu wiederholen.

Ausdrücklich vorgeschrieben oder zugelassen ist die Aussetzung in § 138c Abs. 4, § 145 Abs. 2 und 3, § 217 Abs. 2, § 218 Satz 2, § 228, § 246 Abs. 2-4, § 262 Abs. 2, § 265 Abs. 3 und 4, § 268 Abs. 3 Satz 2 sowie § 416 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO. Aber auch aufgrund der gerichtlichen Fürsorge- und Sachaufklärungspflicht kann eine Aussetzung geboten sein. Das Gericht beschließt über die Aussetzung auf Antrag oder von Amts wegen.

Unterbrechung

Die Unterbrechung führt zu einer zwischenzeitlichen Pause in der Hauptverhandlung; danach wird die Verhandlung unter Verwendung der bisher erlangten Erkenntnisse fortgesetzt. Abgesehen von Ausnahmen darf die Unterbrechung höchstens drei Wochen dauern (§ 229 Abs. 1 StPO); eine Überschreitung der maximalen Unterbrechungsdauer führt zum Neubeginn der Hauptverhandlung (§ 229 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Eine Unterbrechung sieht das Gesetz in den Fällen des § 222a Abs. 2, § 231a Abs. 3 Satz 4 und § 266 Abs. 3 Satz 1 StPO vor. Die Voraussetzungen für eine Unterbrechung sind gesetzlich nicht definiert.