Autor: Freyschmidt |
Über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus (siehe vorstehend unter Kapitel 8.1.5.3) gibt es weitere Unterbrechungsgründe. Für die Verteidigung sind dabei die nachfolgend aufgeführten Gründe von besonderer Bedeutung.
Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO hat die Ablehnung eines erkennenden Richters unverzüglich ab Kenntniserlangung oder Entstehung des Ablehnungsgrundes zu erfolgen, soweit in Verfahren vor dem LG/OLG die Besetzung des Gerichts nach § 222a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden ist. In diesem Fall muss gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 StPO das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden (vgl. zur gesetzlichen Neuregelung des Ablehnungsrechts: Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens, BT-Drucks. 19/14747). "Unverzüglich" handelt der Verteidiger, wenn er die Ablehnungsgründe sobald als möglich ohne eine nicht durch die Sachlage begründete zeitliche Verzögerung geltend macht (BGHSt 21, 334, 339 = NJW 1968,
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