Autor: Freyschmidt |
Kurzüberblick
Verändert sich in der Hauptverhandlung die Sachlage durch neu hervorgetretene Umstände, benötigt der Angeklagte Zeit, um seine Verteidigungsstrategie neu auszurichten. Es ist daher erforderlich, einen Aussetzungsantrag zu stellen. |
Neu hervorgetretene Umstände sind Tatsachen, die der Angeklagte nicht aus der Anklageschrift, dem Eröffnungsbeschluss oder einer früheren Hauptverhandlung entnehmen konnte (BGHSt 48, 183, 184; Meyer-Goßner/Schmitt, § 265 Rdnr. 36). |
Einen unbedingten Aussetzungsanspruch hat der Angeklagte nur, wenn neue Umstände hervortreten, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes (§ 265 Abs. 1 StPO) zulassen, die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen (§ 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO). |
Zudem muss der Angeklagte die neuen Umstände bestreiten und einen förmlichen Aussetzungsantrag stellen (§ 265 Abs. 3 StPO). Zudem muss vorgetragen werden, wegen der Änderungen auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein. |
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