8.2.4 Aussetzung wegen "neu hervorgetretener Umstände" und veränderter Rechtslage, § 265 Abs. 3 StPO

Autor: Freyschmidt

Kurzüberblick

Verändert sich in der Hauptverhandlung die Sachlage durch neu hervorgetretene Umstände, benötigt der Angeklagte Zeit, um seine Verteidigungsstrategie neu auszurichten. Es ist daher erforderlich, einen Aussetzungsantrag zu stellen.

Neu hervorgetretene Umstände sind Tatsachen, die der Angeklagte nicht aus der Anklageschrift, dem Eröffnungsbeschluss oder einer früheren Hauptverhandlung entnehmen konnte (BGHSt 48, 183, 184; Meyer-Goßner/Schmitt, § 265 Rdnr. 36).

Einen unbedingten Aussetzungsanspruch hat der Angeklagte nur, wenn neue Umstände hervortreten, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes265 Abs. 1 StPO) zulassen, die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen (§ 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO).

Zudem muss der Angeklagte die neuen Umstände bestreiten und einen förmlichen Aussetzungsantrag stellen (§ 265 Abs. 3 StPO). Zudem muss vorgetragen werden, wegen der Änderungen auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein.