8.2.5 Aussetzung wegen veränderter Rechtslage

Autor: Freyschmidt

Kurzüberblick

Nach § 265 Abs. 1 StPO ist ein rechtlicher Hinweis immer dann erforderlich, wenn aufgrund eines Strafgesetzes verurteilt werden soll, das anstatt oder neben einem in der Anklage bezeichneten Strafgesetz für den Schuldspruch in Betracht kommt (Meyer-Goßner/Schmitt, § 265 Rdnr. 8a m.w.N.).

Der Hinweis muss nicht auf neu hervorgetretenen Tatsachen beruhen; er ist auch zu erteilen im Falle einer anderen rechtlichen Beurteilung bei gleichbleibendem Sachverhalt (BGH, NStZ 2011, 474).

Erkenntnisse, die der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde lagen, sind keine neuen Umstände i.S.d. § 265 Abs. 3 StPO.

Selbst wenn neu eingetretene Umstände vorliegen, setzt ein Anspruch des Angeklagten auf Aussetzung nach § 265 Abs. 3 StPO voraus, dass die Richtigkeit der neuen Tatsachen bestritten wird. Denn § 265 Abs. 3 StPO greift bei neu hervorgetretenen Umständen nicht ein, wenn die Tatsachen als solche zwar eingeräumt werden, die Aussetzung jedoch zur besseren Vorbereitung der Verteidigung begehrt wird (BGH, wistra 2006, 191).

Will das Gericht aus bereits bekannten Tatsachen andere rechtliche Folgerungen ziehen, so liegen keine neuen Umstände, sondern es liegt eine veränderte Sachlage i.S.d. § 265 Abs. 4 StPO vor. Das Gericht entscheidet dann nach pflichtgemäßem Ermessen.

Sachverhalt