9.1.5 Ablehnung eines Richters

Autor: Artkämper

Maßstab

Ablehnungsanträge gegen Richter können nur in Ausnahmefällen auf die Gestaltung der Beweisaufnahme und/oder auf Sachentscheidungen des Vorsitzenden gestützt werden. Lediglich eine grob unsachliche Sachbehandlung kann das nachvollziehbare Misstrauen in die Unparteilichkeit begründen. Maßstab ist dabei ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter.

Pauschale Ablehnungen

Die Ablehnung eines Kollegialgerichts im Ganzen ist im Gesetz nicht vorgesehen und damit unzulässig. Gründe für eine Befangenheit können nur in der Persönlichkeit des einzelnen Richters liegen; eine Ablehnung des gesamten Gerichts ist allenfalls in der Weise zulässig, dass für jeden einzelnen Richter ein Ablehnungsgrund dargelegt wird. Zwar kann eine Ablehnung des gesamten Gerichts dergestalt ausgelegt werden, dass jeder einzelne Richter aus dem dargelegten Grund abgelehnt werden soll (BGHSt 23, 200, 202). Allerdings ist regelmäßig nicht ersichtlich, warum etwa Schöffen befangen sein sollten, die an einem Beschluss mitgewirkt haben, dem eine rechtliche Beurteilung zugrunde liegt.

Einheitliches Ablehnungsgesuch