9.1.7 Ablehnung eines Urkundsbeamten

Autor: Artkämper

Ernennung

§  153 Abs. 2 GVG normiert die Voraussetzungen, die an einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen sind. Diese Norm enthält darüber hinaus keine Einschränkungen für die Länder dergestalt, dass diese für die Bestimmung eines derartigen Urkundsbeamten besondere Formen zu wahren haben (KK/Mayer, § 153 GVG Rdnr. 6). Auch das AGGVG bestimmt nicht, auf welche Weise eine Person zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu ernennen ist. Regelmäßig werden Justizangestellte durch eine Verfügung des Präsidenten des für sie zuständigen Landgerichts mit den Aufgaben des Protokollführers in Strafsachen betraut, was damit genügt.

Protokollführer

Gemäß §  153 Abs. 5 GVG ist die Übernahme der Protokollführung in Strafsachen durch geeignete Beamtenanwärter des mittleren und gehobenen Justizdienstes möglich und zugleich in vielen Ausbildungsverordnungen vorgesehen. Die Übertragung der Aufgabe erfolgt durch den Leiter der Beschäftigungsbehörde und damit wiederum durch den Präsidenten des zuständigen Landgerichts, der jedoch diese Befugnis für Anwärter regelmäßig auf seinen Geschäftsleiter delegiert.

Ausschließung und Ablehnung