9.2.12 Befangenheit im Zusammenhang mit einer Erörterung nach § 257b StPO

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Erörterungen im Rahmen der §§ 257b, 257c StPO begründen nicht per se die Besorgnis der Befangenheit (vgl. BGH, Urt. v. 14.04.2011 - 4 StR 571/10).

Bei Erörterungen i.S.d. §§ 257b, 257c StPO handelt es sich um Mitteilungen einer vorläufigen Bewertung der Sach- und Rechtslage, so dass bei einer Abweichung von den durch das Gericht geäußerten Vorstellungen ein rechtlicher Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO erforderlich wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2018 - 3 RVs 46/18).

Stellt das Gericht bei einem bestimmten prozessualen Verhalten des Angeklagten bzw. seines Verteidigers eine Rechtsfolge (bindend) in Aussicht (einseitige "Verpflichtungserklärung"), ohne dass die Staatsanwaltschaft einer entsprechenden Verständigung zustimmt, liegt ein Verstoß gegen § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO vor (OLG München, Urt. v. 09.01.2014 - 4 StRR 261/13).

Sachverhalt

Gegen die Angeklagten Z und M wird wegen Bestechlichkeit, Bestechung, Vorteilsannahme und (Beihilfe zur) Untreue in jeweils mehreren Fällen verhandelt.