9.2.14 Wiederholung identischer Ablehnungsanträge

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Die Ablehnung eines Befangenheitsantrags wegen Verschleppungsabsicht nach §  26a Abs. 1 Nr. 3 StPO ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt (vgl. Artkämper, Die "gestörte" Hauptverhandlung, Rdnr. 710 m.w.N.).

Ablehnungsanträge können noch im letzten Wort gestellt werden.

Liegen Anzeichen für eine Verschleppungsabsicht vor, ist die Unverzüglichkeit der Antragstellung zu würdigen und durch den Antragsteller darzulegen (vgl. Artkämper, Die "gestörte" Hauptverhandlung, Rdnr. 710 m.w.N.).

Sachverhalt

Der Angeklagte hat im Verlauf einer mehrtägigen Hauptverhandlung an jedem Verhandlungstag mindestens einen Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden und/oder dessen Beisitzer gestellt. Sie sind sämtlich zurückgewiesen worden. Während des letzten Wortes beantragt der Angeklagte nunmehr erneut, den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen und begründet seinen Antrag damit, dass die häufigen, von ihm als ungerecht empfundenen Zurechtweisungen (bei Störungen durch den Angeklagten) eine Voreingenommenheit befürchten ließen.

Für die Voreingenommenheit spreche auch die Art und Weise der Verhandlungsleitung und die Tatsache, dass der Vorsitzende sämtliche Belastungszeugen höflich, ausführlich und zurückhaltend, die anderen Zeugen hingegen nur kurz und schroff befragt habe.

Ist der Ablehnungsantrag im letzten Wort in Verschleppungsabsicht gestellt?

Lösung

Verschleppungsabsicht