9.2.22 Besorgnis der Befangenheit bei Kumulation einzelner Umstände im Rahmen der Vorbefassung

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Die bloße Vorbefassung mit dem Verfahrensgegenstand ist, sofern nicht der Tatbestand eines Ausschlussgrundes nach § 23 StPO erfüllt ist, regelmäßig nicht geeignet, aus der objektivierten Sicht eines Angeklagten Zweifel an der gebotenen Neutralität des Richters aufkommen zu lassen, es sei denn, dass besondere Umstände hinzutreten, die über die Vortätigkeit des Gerichts und die damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen hinausgehen und die die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen vermögen (BGH, Urt. v. 30.06.2010 - 2 StR 455/09). Solche Momente sind nicht in schlichten Rechtsfehlern zu sehen (BGH, Beschl. v. 28.02.2018 - 2 StR 234/16; vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2009 - 4 StR 275/09), können aber etwa darin bestehen, dass in einem früheren Verfahren in unsachlicher Weise über den jetzigen Angeklagten gewertet wurde (BGH, Beschl. v. 28.02.2018 - 2 StR 234/16 m.w.N.).

Entscheidend für die Beurteilung, ob die Rüge der §§ 338 Nr. 3, 24 Abs. 2 StPO Erfolg hat, ist die "" (BGH, Beschl. v. 28.02.2018 - ). Es ist somit irrelevant, ob die sich darbietenden Aspekte isoliert betrachtet die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermögen; maßgebend ist vielmehr, ob sie "" (BGH, Beschl. v. 28.02.2018 - ).