9.2.27 Ablehnung eines Schöffen wegen der gedanklichen Einstellung

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Grundlegend kritische Einstellungen eines Schöffen zum Rechtsstaatsprinzip vermögen die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (OLG Hamm, Beschl. v. 14.06.2017 - III-1 Ws 258/17, NStZ-RR 2017, 354).

Anknüpfungspunkt können das Auftreten vor Gericht, in der Hauptverhandlung, aber auch sein Auftreten im privaten Umfeld und in den sozialen Netzwerken pp. sein (OLG Hamm, Beschl. v. 14.06.2017 - III-1 Ws 258/17, NStZ-RR 2017, 354).

Sachverhalt

Den Angeklagten wird zur Last gelegt, gemeinschaftlich aus den Geschäftsräumen des Kaufhauses Schnäppchen zwei Pullover entwendet zu haben, indem sie diese in einer Umkleidekabine in einem mitgeführten Rucksack verborgen und sich zum Ausgang begeben hätten. Hinter der Kassenzone seien sie von einem Ladendetektiv gestellt worden. Beide hätten in der Absicht gehandelt, das Diebesgut im Anschluss zu verkaufen, um ihren Drogenkonsum zu finanzieren. Ihnen sei bewusst gewesen, dass sie auf die Bekleidung ohne entsprechende Bezahlung keinen Anspruch gehabt hätten. Die Angeklagten sind mehrfach einschlägig vorbelastet.