9.2.28 Ablehnung eines Schöffen wegen Beziehungen zu anderen Verfahrensbeteiligten

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Enge(re) Beziehungen eines Schöffen zu anderen Verfahrensbeteiligten vermögen die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. LG München I, Beschl. v. 30.10.2015 - 20 KLs 124 Js 209119/14, StV 2016, 273).

Dies gilt nicht nur bei Beziehungen zu Richtern und Staatsanwälten, sondern auch bei Tätigkeiten auf Seiten des Angeklagten oder des Opfers, die - bei neutraler Betrachtung - den Schöffen einem "Lager" zuschlagen.

Sachverhalt

Der zur Tatzeit 17-jährige Angeklagte wird beschuldigt, am 24.12. von einer die Gefahrenstraße in Großstadt überquerenden Brücke aus, Pflastersteine auf einen Familienvater, der sich auf der Gefahrenstraße mit dem Fahrrad der Brücke näherte, geworfen zu haben. Bereits der erste Stein habe den Kopf des Radfahrers getroffen, so dass dieser - wie vom Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen - infolge der hierdurch entstandenen Verletzungen binnen kurzer Zeit verstarb.

Die Schöffin, eine Kinder- und Jugendpsychologin, hat im Vorfeld der Hauptverhandlung die Angehörigen des Getöteten psychologisch betreut.

Lässt diese Betreuung durch die Schöffin Zweifel an ihrer neutralen Einstellung befürchten?

Lösung

Betreuungs-/Vertrauensverhältnis