9.2.31 Der mit der Sache vorbefasste Sachverständige

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Die Tatsache, dass der Sachverständige bereits im Ermittlungsverfahren auftragsgemäß ein vorläufiges Gutachten erstattet hat, vermag nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.09.1993 - 3 Ws 493 - 494/93, 3 Ws 493/93, 3 Ws 494/93, wistra 1994, 78).

Besorgnis der Befangenheit ist auch nicht anzunehmen, wenn der mit der Sache vorbefasste Sachverständige seine Untersuchung bereits veröffentlicht hat (Meyer-Goßner/Schmitt, § 74 Rdnr. 4 ff.).

Sachverhalt

Der Angeklagte lehnt den Sachverständigen mit der Begründung ab, der Sachverständige habe bereits im Ermittlungsverfahren ein vorläufiges Gutachten erstattet und zudem die Ergebnisse seiner Untersuchung auf einem Fachseminar veröffentlicht.

Können die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren und/oder die Veröffentlichung der Untersuchungen Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen begründen?

Lösung

Die Intention des Befangenheitsantrags ist evident, da versucht werden soll, ein im Ergebnis aus der Sicht des Angeklagten ungünstiges Gutachten aus dem Verfahrensstoff zu eliminieren. Aussicht auf Erfolg verspricht eine derartige Ablehnung allerdings nicht (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.09.1993 - 3 Ws 493 - 494/93, 3 Ws 493/93, 3 Ws 494/93, wistra 1994, 78; Meyer-Goßner/Schmitt, § 74 Rdnr. 4 ff.).