Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Eine fehlerhafte Vorgehensweise vermag Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen aufkommen lassen, begründet allerdings noch nicht die berechtigte Besorgnis der Befangenheit (BGH, Beschl. v. 16.05.2000 - 1 StR 666/99, NStZ 2000, 544, 545; vgl. auch BGH, Urt. v. 30.07.1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, |
Überschreitet ein Sachverständiger den ihm erteilten Gutachtenauftrag, vermag dies für sich betrachtet noch nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. |
Etwas anderes gilt, wenn zu der Überschreitung des Gutachtenauftrags weitere Umstände treten, die auf eine Voreingenommenheit schließen lassen (vgl. dazu im Zivilverfahren: OLG Köln, Beschl. v. 05.02.2018 - 9 W 4/18, VRR 6/2018, 9 f.). |
Sachverhalt
In einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs vor der Jugendschutzkammer des Landgerichts hat ein Psychologe ein Glaubhaftigkeitsgutachten erstattet, das zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angaben des geschädigten Kindes belastbar sind.
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