9.2.36 Polizeibeamte als Sachverständige

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Polizeibeamte können aufgrund von Zusatzqualifikationen auch als Sachverständige auftreten (sog. polizeiliche Sachverständige; BGH, NJW 1958, 1038).

Auch deren Sachkunde bedarf kritischer Würdigung durch alle Verfahrensbeteiligten.

Es gilt der besondere Ablehnungsgrund des § 22 Nr. 4 StPO in den Fällen, in denen der Beamte "in der Sache als Polizeibeamter" tätig gewesen ist.

Sachverhalt

Dem Angeklagten wird in der zugelassenen Anklage zur Last gelegt, ein Gebäude in Brand gesetzt zu haben, um die Versicherungssumme zu kassieren. Er selbst bestreitet eine vorsätzliche Brandstiftung und behauptet, ihm sei beim Umfüllen von Benzin etwas daneben gelaufen und es habe dann eine Selbstentzündung gegeben.

Im Rahmen der Hauptverhandlung wird ein Polizeibeamter vernommen, der den objektiven Tatortbefundbericht erstellt hat. Nachdem der Vorsitzende erfahren hat, dass der Zeuge zwischenzeitlich mehrere Fortbildungen zur Brandursachenermittlungen erfolgreich abgeschlossen hat, belehrt er ihn als Sachverständigen und befragt ihn zur Brandursache. Der Beamte macht Ausführungen dazu, dass nach dem Ausschlussprinzip im konkreten Fall nur eine Brandstiftung in Betracht komme.

Es steht die Frage im Raum, ob der Beamte tauglicher Sachverständiger ist.

Lösung

Polizeiliche Sachverständige