9.2.37 Ablehnung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Der Ausschluss des Staatsanwalts ist in der StPO und im GVG nicht vorgesehen, allerdings ist er in einigen Bundesländern aufgrund landesrechtlicher Normen denkbar.

Das Bundesrecht kennt keine Ablehnung eines (befangenen) Staatsanwalts.

Die Mitwirkung eines befangenen Staatsanwalts ist nicht revisibel.

Nur ein Antrag auf Auswechselung des Staatsanwalts durch dessen Behördenleiter als Maßnahme nach § 145 GVG verspricht Aussicht auf Erfolg bei einem scheinbar befangenen Staatsanwalt.

Sachverhalt

Der bereits mehrfach einschlägig wegen gewerbsmäßigen Betrugs in Erscheinung getretene Angeklagte beantragt nach Verlesung der Anklageschrift, den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Dr. A wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Zur Begründung trägt er vor, dieser sei ihm gegenüber voreingenommen, da er mehrere Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt habe. In einem Fall sei entgegen dem Antrag von Dr. A das Hauptverfahren nicht eröffnet worden. Schließlich habe dieser ihm während einer Vernehmung gesagt: "Sie bringe ich auch noch zur Strecke!"

Der um eine Stellungnahme gebetene Staatsanwalt bestätigt, dass er innerhalb seines Dezernats mehrere Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten geleitet habe. Er bestreitet jedoch die ihm "in den Mund gelegte" Äußerung.

Hat ein Antrag auf Ersetzung des Staatsanwalts Aussicht auf Erfolg?

Lösung

Ersetzung des Sitzungsvertreters