Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Gemäß § 31 Abs. 1 StPO gelten die Normen über den Richterausschluss und die Richterablehnung - außer § 23 StPO - für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend. |
Justizsekretäranwärter sind taugliche Protokollführer und können wie diese abgelehnt werden. |
Gravierende Entgleisungen, die aus der Sicht des Angeklagten unverzeihlich sind, sollten zur Auswechslung führen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 31 Rdnr. 3 f.). |
Bis zu diesem Zeitpunkt erstellte Hauptverhandlungsprotokolle sind und bleiben grundsätzlich wirksam. |
Sachverhalt
Der Angeklagte muss sich wegen eines Sexualmordes an einem Kind vor dem Schwurgericht verantworten. Im Rahmen einer Unterbrechung der Hauptverhandlung geht der Urkundsbeamte auf den Verteidiger zu und fragt diesen, wie er es für sich moralisch rechtfertigen könne, einen derartigen "notorischen Gewohnheitsverbrecher und Kinderficker" zu verteidigen. Er - der Verteidiger - sei damit kein Stück besser als der Angeklagte.
Ist ein Antrag auf Ablösung des Urkundsbeamten begründet?
Lösung
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|
Copyright 2024
Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG
Copyright 2024
Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG