9.2.41 Ablehnung eines im Ermittlungsverfahren beauftragten Übersetzers

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Ein von der Staatsanwaltschaft und/oder der Polizei im Ermittlungsverfahren herangezogener Übersetzer ist kein Dolmetscher i.S.d. § 185 GVG, sondern Sachverständiger, so dass sich dessen Ablehnung nach § 74 StPO richtet (BGH, Beschl. v. 13.02.2019 - 2 StR 485/18).

Ein Sachverständiger kann nur abgelehnt werden, wenn er in der Hauptverhandlung vernommen wird (BGH, Urt. v. 09.04.1965 - 4 StR 143/65; Meyer-Goßner/Schmitt, § 74 Rdnr. 12 m.w.N.).

Einwänden gegen die Richtigkeit der in die Hauptverhandlung durch Verlesung eingeführten Übersetzungen hat das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht zu begegnen (BGH, Beschl. v. 13.02.2019 - 2 StR 485/18).

Sachverhalt

Vor dem Landgericht wird gegen zwei Angeklagte wegen mehrerer Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verhandelt.