Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Ein von der Staatsanwaltschaft und/oder der Polizei im Ermittlungsverfahren herangezogener Übersetzer ist kein Dolmetscher i.S.d. § 185 GVG, sondern Sachverständiger, so dass sich dessen Ablehnung nach § 74 StPO richtet (BGH, Beschl. v. 13.02.2019 - 2 StR 485/18). |
Ein Sachverständiger kann nur abgelehnt werden, wenn er in der Hauptverhandlung vernommen wird (BGH, Urt. v. 09.04.1965 - 4 StR 143/65; Meyer-Goßner/Schmitt, § 74 Rdnr. 12 m.w.N.). |
Einwänden gegen die Richtigkeit der in die Hauptverhandlung durch Verlesung eingeführten Übersetzungen hat das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht zu begegnen (BGH, Beschl. v. 13.02.2019 - 2 StR 485/18). |
Sachverhalt
Vor dem Landgericht wird gegen zwei Angeklagte wegen mehrerer Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verhandelt.
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