9.2.42 Ablehnung des Dolmetschers - Prüfungsumfang im Revisionsverfahren

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ablehnung des Dolmetschers wegen der Besorgnis der Befangenheit im konkreten Fall ist dem Prüfungsumfang des Revisionsgerichts entzogen.

Die Rechtsmittelinstanz ist an die vom Tatrichter festgestellten Tatsachen gebunden und prüft ausschließlich, ob das Ablehnungsgesuch ohne Verfahrensfehler und mit ausreichender Begründung zurückgewiesen wurde.

Sachverhalt

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, die geschädigte russische Staatsangehörige am 12.02. in der Parkanlage "Zur schönen Aussicht" in Dresden durch einen gezielten Schlag gegen den Kopf zu Boden gestoßen und ihr in Folge mehrere Tritte gegen den Kopf versetzt zu haben, um dem Opfer im weiteren Geschehensablauf die Handtasche mit diversen Ausweispapieren und einem Bargeldbetrag i.H.v. 300 € zu entwenden, in Kenntnis der Tatsache, dass er auf diese Gegenstände keinen Anspruch hat. Nachdem die Geschädigte aufgrund der massiven Gewalteinwirkung des Angeklagten bewusstlos geworden war, entfernte sich der Angeklagte unter Mitnahme der genannten Gegenstände vom Tatort.

Die Geschädigte erlitt durch die Tritte des Angeklagten ein Schädel-Hirn-Trauma, weswegen sie sich für zwei Wochen in stationäre Behandlung begeben musste.