Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Auch ein Ermittlungsrichter kann wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (MüKoStPO/Conen/Tsambikakis, § 27 Rdnr. 17 m.w.N.). |
Äußert der Haftrichter bereits vor der Haftvorführung zur Eröffnung eines bestehenden Haftbefehls, dass der Haftbefehl ohnehin vollzogen werde, vermittelt er aus Sicht eines verständigen Beschuldigten den Eindruck der Voreingenommenheit (AG Ingolstadt, Beschl. v. 10.02.2020 - |
Sachverhalt
Gegen den Beschuldigten ergeht durch das Amtsgericht Haftbefehl wegen des Verdachts des Totschlags in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen. Auf seine Beschwerde erlässt das Landgericht unter Abänderung des Vorwurfs auf fahrlässige Tötung in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen einen Haftverschonungsbeschluss; der Beschuldigte wird aus der Untersuchungshaft entlassen. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Haftbefehl durch das OLG wieder in Vollzug gesetzt. Am Tag der Festnahme soll der Beschuldigte um 14:30 Uhr dem Haftrichter vorgeführt werden. Zwecks Terminsabstimmung gibt es im Vorfeld ein Telefonat zwischen der Kanzlei des Verteidigers und dem zuständigen Richter am Amtsgericht, in welchem Letzterer sinngemäß bemerkt, der Haftbefehl werde ohnehin vollzogen. Daraufhin lehnt der Verteidiger den Ermittlungsrichter namens und in Vollmacht seines Mandanten mit Schriftsatz vom selben Tag wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Zu Recht?
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