Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Hat die Ehefrau des Richters, der als Mitglied der Berufungskammer über das angefochtene Urteil zu entscheiden hat, dieses als Einzelrichterin verkündet, bewirkt diese alleinige Verantwortung den Schein einer Voreingenommenheit; aus verständiger Sicht eines Dritten in der Rolle des Rechtsmittelführers kann "die Alleinverantwortung der Ehefrau des abgelehnten Richters für das angefochtene Urteil die Bedeutung des ehelichen Näheverhältnisses in Gestalt einer - zumindest unbewussten - Solidarisierungsneigung des abgelehnten Richters verstärken" (BGH, Beschl. v. 27.02.2020 - III ZB 61/19). |
Anders verhält es sich in den Fällen, in denen die angefochtene Entscheidung eine solche eines Kollegialgerichts ist; die Mitwirkung der Ehefrau des Rechtsmittelrichters an dem angegriffenen Urteil stellt für sich genommen keinen Befangenheitsgrund dar, weil ansonsten auf dem Umweg über § 42 ZPO eine faktische Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 41 ZPO erreicht würde (BGH, Beschl. v. 20.10.2003 - II ZB 31/02). |
Sachverhalt
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Beratungsvertrag geltend. Nachdem ein gegen die zuständige Richterin am Amtsgericht H gerichtetes Befangenheitsgesuch des Beklagten zurückgewiesen wurde, gibt sie der Klage im Wesentlichen statt und verurteilt den Beklagten zu einer Zahlung i.H.v. 3.808 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Mahnkosten.
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|
Copyright 2024
Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG
Copyright 2024
Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG