9.2.51 Befangenheit bei mittelbarer persönlicher Betroffenheit

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Objektive Gründe für Misstrauen in die Unvoreingenommenheit eines Richters bestehen, wenn er wegen eines eigenen - wenn auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Verfahrens der Sache nicht neutral und unparteiisch gegenübersteht (BGH, Beschl. v. 28.07.2020 - VI ZB 94/19 m.w.N.).

Ist ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei, hat er aber über den identischen Sachverhalt zu urteilen, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei einklagt oder entsprechende Schritte ernsthaft erwägt, besteht aus Sicht der ablehnenden Partei unter Berücksichtigung aller sich darbietender Umstände die nachvollziehbare Befürchtung, dass er die rechtliche Würdigung, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch zugrunde legt, auf den Prozess, in dem er als Richter zu entscheiden hat, überträgt (BGH, a.a.O.).

Lehnt sich ein Richter selbst wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, ist dies jedenfalls geeignet, bestehende Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu verstärken (vgl. BGH, Beschl. v. 11.07.2017 - 3 StR 90/17).

Sachverhalt