9.2.52 Staatsanwältin bei "Corona-Demo"

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Nach der bisherigen Rechtsprechung bieten die §§ 22 ff. StPO und die §§ 141 ff. GVG für die Ablehnung eines Staatsanwalts wegen Besorgnis der Befangenheit keine rechtliche Grundlage (OLG Hamm, NJW 1969, 808; OLG Stuttgart, NJW 1914, 1394; LG Köln, NStZ 1985, 203).

Der Angeklagte kann aber beim Leiter der Staatsanwaltschaft den Antrag stellen, den Sitzungsvertreter durch einen anderen zu ersetzen; die Behördenleitung sollte dem Antrag nach § 145 Abs. 1 GVG entsprechen, wenn ein Grund vorliegt, der bei einem Richter zur Ausschließung führt (BGH bei Miebach, NStZ 1984, 14 f.).

Die Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit gelten zwar auch für Staatsdiener, allerdings normiert § 33 Abs. 2 BeamtStG für Landes- und § 60 Abs. 2 BBG für Bundesbeamte (eine analoge Verpflichtung für Richter lässt sich aus § 39 DRiG ableiten), dass bei politischer Betätigung die Zurückhaltung zu wahren ist, die sich aus Rücksicht auf ihre Stellung und Amtspflichten ergibt.

Sachverhalt

Die Angeklagte, nigerianischer Herkunft und Empfängerin von Sozialleistungen, wird des gewerbsmäßigen Diebstahls in mehreren Fällen beschuldigt.