9.2.53 Politische statt rechtliche Entscheidung?

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann ein Richter gem. §§ 54 Abs. 1 VwGO, 42 Abs. 1 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, die Selbstablehnung wird durch §§ 54 Abs. 1 VwGO, 48 ZPO geregelt; nach §§ 54 Abs. 1 VwGO, 42 Abs. 2 ZPO besteht Anlass zur Besorgnis der Befangenheit, wenn ein Grund für Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters besteht.

Weist ein Verfahren einen Zusammenhang mit einer Publikation in einer Zeitschrift auf, deren Mitherausgeber der zuständige Richter ist, kann die Selbstablehnung/Ablehnung angezeigt sein.

Sachverhalt

Der Antragsteller A meldete am 21.09.2020 bei der Antragsgegnerin, der Stadt Leipzig, eine Versammlung für den 07.11.2020 zum Thema "Versammlung für die Freiheit" an. Mit Bescheid vom 05.11.2020 bestätigte die Antragsgegnerin die versammlungsrechtliche Anzeige und verfügte als Versammlungsort Parkplätze im Bereich Neue Messe anstelle der von A angemeldeten Innenstadtfläche.

Gegen die Verlegung des Versammlungsorts wehrte sich A mit einem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz, der mit der Begründung abgelehnt wurde, dass der angezeigte Bereich die erwartete Teilnehmerzahl von 50.000 räumlich nicht fassen könne, so dass mit einer Verdichtung der Menschenmenge am Augustaplatz und etlichen Verstößen gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung zu rechnen sei.