Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Es stellt regelmäßig keinen Grund zur Besorgnis der Befangenheit dar, wenn ein Gericht einen Verständigungsvorschlag in der Hauptverhandlung erneut unterbreitet, nachdem er bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung durch das Gericht anempfohlen und von einem Verfahrensbeteiligten abgelehnt wurde (BGH, Urt. v. 02.09.2020 - 5 StR 630/19). |
Kommt eine Verständigung nach § 257c StPO nicht zustande, besteht weder eine Bindung des Gerichts an den vorgeschlagenen Strafrahmen, noch kann Vertrauensschutz begründet werden; das hindert das Gericht jedoch nicht daran, an seiner im Rahmen der verständigungsbezogenen Erörterungen geäußerten prognostischen Bewertung des Anklagevorwurfs festzuhalten, wenn sich die Sachlage nicht verändert und ein Geständnis abgelegt wird (BGH, a.a.O., m.w.N.). |
Hat der Ablehnende bereits (im Kern) Kenntnis vom Ablehnungsgrund, kann "der Zeitraum, der für eine ,unverzügliche‘ Ablehnung zur Verfügung steht, (…) nicht zu dem Zweck ausgedehnt werden, zunächst Stellungnahmen von Verfahrensbeteiligten einzuholen" (BGH, a.a.O.). |
Sachverhalt
Dem Angeklagten wird ein besonders schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vorgeworfen.
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