Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten begründet der Umstand, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens und Terminierung der Hauptverhandlung erfolgte, bevor der Angeklagte Gelegenheit hatte, (abschließend) zu den Tatvorwürfen Stellung zu beziehen, (für sich genommen) die Besorgnis der Befangenheit (AG Offenbach, Beschl. v. 17.03.2020 - 250 Ds - |
Sachverhalt
Vor dem Amtsgericht wird gegen A am 28.12. Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung erhoben. Am 30.12. übermittelt der zuständige Richter gem. § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO dem Angeschuldigten eine Kopie der Anklageschrift und setzt ihm eine Frist, innerhalb derer er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen und Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vortragen kann. Nachdem der Richter anlässlich des Jahreswechsels den Vorsatz gefasst hat, "seine" Verfahren zügiger zu erledigen und sein Dezernat "aufzuräumen", beschließt er - vor Ablauf der dem Angeschuldigten genannten Frist - die Eröffnung des Hauptverfahrens und legt einen Hauptverhandlungstermin fest.
Daraufhin lehnt A den Vorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zu Recht?
Lösung
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