9.2.58 Freundschaft zwischen der Ehefrau des Richters und Verfahrensbeteiligten

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Das (eigene) Näheverhältnis eines Richters zu einer Partei begründet die Besorgnis der Befangenheit; aus Sicht des Ablehnenden macht es aber keinen Unterschied, ob der Richter selbst oder aber dessen Ehegattin mit einem weiteren Verfahrensbeteiligten eine enge freundschaftliche Beziehung unterhält (BGH, Beschl. v. 19.11.2020 - V ZB 59/20 m.w.N.).

Sachverhalt

Die Kläger verlangen von den Beklagten - sämtlich Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft - es zu unterlassen, Kraftfahrzeuge an einer konkreten Stelle auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück abzustellen.

Nachdem das Amtsgericht die Klage abgewiesen hat, legen sie Berufung ein. Die Ehegattin des Vorsitzenden Richters der zuständigen Berufungskammer ist seit Jahren mit einer der Beklagten befreundet. Dies hatte der Vorsitzende Richter in einem von den Klägern gegen die übrigen Wohnungseigentümer geführten Beschlussanfechtungsverfahren Jahre zuvor mitgeteilt und angegeben, selbst seit einigen Jahren keinen Kontakt zu der entsprechenden Beklagten zu haben.

Die Kläger stellen ob dieses Umstands ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden, welches das Landgericht zurückweist und die Rechtsbeschwerde zulässt.

Wird die Rechtsbeschwerde Erfolg haben?

Lösung

Der BGH wird den Beschluss des Landgerichts aufheben und den Ablehnungsantrag für begründet erklären.