9.2.6 Abtrennung des Verfahrens, Aussetzung und nachfolgende Ablehnung der Berufsrichter

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Die Abtrennung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten ist möglich, selbst wenn den Angeklagten eine mittäterschaftliche Begehungsweise zur Last gelegt wird.

Die Abtrennung im Rahmen der laufenden Hauptverhandlung ist grundsätzlich einer Beschwerde entzogen (vgl. § 305 StPO). In Ausnahmefällen kann eine Beschwerde zulässig sein.

Die Abtrennung des Verfahrens ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Mit der Abtrennung erweckt das Gericht gegenüber einem vernünftigen Angeklagten nicht den Eindruck, in seiner Entscheidung bereits festgelegt zu sein.

Sachverhalt

Den beiden Angeklagten - Vater und Sohn - wird ein gemeinschaftlicher Mord zur Last gelegt. Die Kammer hat mehr als 50 Verhandlungstage in den kommenden elf Monaten anberaumt, u.a. wegen einer zeitlich begrenzten Verhandlungsfähigkeit des älteren Angeklagten. Nach vier Verhandlungstagen, an denen zwei Tatzeugen vernommen worden sind, muss sich dieser einer Herzoperation unterziehen mit der Folge, dass er etwa fünf bis acht Monate verhandlungsunfähig sein wird. Die Kammer trennt das Verfahren gegen ihn ab, stellt es gem. § 205 StPO ein und verhandelt gegen den Sohn weiter.

Dieser legt - vertreten durch einen seiner Verteidiger - Beschwerde gegen den Abtrennungsbeschluss ein und lehnt zugleich die drei Berufsrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

Lösung

1. Erfolgsaussicht der Beschwerde