9.2.69 Gesetzlicher Ausschluss des Richters von der Unterzeichnung der Urteilsurkunde bei vorangegangener zeugenschaftlicher Vernehmung im Parallelverfahren

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Wird ein Richter in einem Parallelverfahren über Inhalte einer Beweisaufnahme als Zeuge vernommen, ist er kraft Gesetzes gemäß § 22 Nr. 5 StPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen mit der Konsequenz, dass er nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO die Urteilsgründe nicht unterzeichnen darf (BGH, Beschl. v. 20.11.2020 - 2 StR 204/241).

Sachverhalt

Am 13.12. verurteilt das Landgericht den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten.

Am 05.02. des darauffolgenden Jahres wird der Vorsitzende in einem Parallelverfahren zur geständigen Einlassung des Angeklagten in dem gegen diesen geführten Prozess zeugenschaftlich vernommen.

Am 06.02. übersendet der Berichterstatter die letzte Fassung der Urteilsgründe elektronisch an den Vorsitzenden. Ohne weitere Änderungen vorzunehmen, unterzeichnen beide einen Tag später die Entscheidungsgründe. Außerdem bringt der Vorsitzende auf der Urkunde für die urlaubsbedingt ortsabwesende weitere Beisitzerin einen Verhinderungsvermerk an. Die Urteilsgründe gelangen am selben Tag zur Geschäftsstelle.