Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Art. 101 Abs. 1 GG erlaubt einem Gericht, ein Verfahren auszusetzen, wenn es ein entscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig hält, und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen; die Normenkontrollklage kann daher - für sich genommen - keinen Grund zur Besorgnis der Befangenheit darstellen. |
Die Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit gelten zwar auch für Staatsdiener, allerdings normiert § |
Sachverhalt
Dem Angeklagten wird der Besitz von Cannabis vorgeworfen.
Der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Richter am Amtsgericht Z hat kurze Zeit zuvor ein vergleichbares Verfahren ausgesetzt, um die Entscheidung über seinen beim Bundesverfassungsgericht gestellten Normenkontrollantrag in Bezug auf das Cannabis-Verbot abzuwarten. Der Richter hatte bereits 2002 - ohne Erfolg - prüfen lassen, ob das Verbot von Cannabis mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Auch in der Öffentlichkeit macht der Richter kein Hehl daraus, dass er die Legalisierung von Cannabis befürwortet.
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