Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Hat ein Richter lediglich flüchtigen Kontakt zu einem Angeklagten, genügt dies für sich genommen nicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen; hinzutreten müssen weitere Umstände, die im Einzelfall nahelegen, dass der Richter nicht unparteilich zu entscheiden vermag. |
Teilt der Richter dem Angeklagten seine Befürchtung mit, nicht objektiv entscheiden zu können, tut er eine innere Einstellung kund, die - jedenfalls wenn sie mit nachvollziehbaren objektiven Umständen begründet wird - bei verständiger Würdigung Grund zu der Annahme liefert, dass der betreffende Richter eine innere Haltung gegen seine Person eingenommen hat, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lassen (BGH, Beschl. v. 11.07.2017 - 3 StR 90/17). |
Sachverhalt
Den Angeklagten wird bandenmäßiges Handeln mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in mehreren Fällen zur Last gelegt.
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