Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
§ 22 Nr. 5 StPO erfordert, dass der Richter zeugenschaftlich in der Sache vernommen ist. Es genügt daher weder, dass er als Zeuge in Betracht kommt, noch dass er als solcher benannt und ggf. geladen wird (OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.05.2020 - 1 Ws 140/20 m.w.N.). |
Eine dienstliche Äußerung über Wahrnehmungen in einer früheren Hauptverhandlung kann nur dann als eine schriftliche Zeugenerklärung im Sinne des § 22 Nr. 5 StPO angesehen werden, wenn diese Beweisergebnisse beinhaltet, die auf einzelfallbezogenen komplexen Wahrnehmungen des Richters basieren (OLG Oldenburg, a.a.O.). |
Die schriftlichen Urteilsgründe eines früheren Verfahrens sind bereits deshalb nicht als Zeugenaussage zu bewerten, da diese lediglich das Ergebnis der geheimen Beratung eines Spruchkörpers wiedergeben (OLG Oldenburg, a.a.O.). |
Die Vorbefassung eines Richters begründet für sich genommen - abgesehen von den Ausschließungstatbeständen der §§ 22 Nr. 4, Nr. 5, 23, 148a Abs. 2 Satz 1 StPO - nicht die Besorgnis der Befangenheit, so dass sie - nach dem normativen Leitbild des Gesetzgebers - erst recht nicht per se zum Ausschluss des Richters kraft Gesetzes führen kann (OLG Oldenburg, a.a.O.). |
Sachverhalt
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