9.2.77 Keine Besorgnis der Befangenheit bei Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Ein Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Terminverlegung besteht grundsätzlich nicht; Entscheidungen über entsprechende Anträge erfolgen nach pflichtgemäßem Ermessen und begründen regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit (OLG München, Beschl. v. 08.09.2005 - 5 St RR 66/05 m.w.N.; vgl. auch OLG Dresden, Beschl. v. 18.05.2021 - 4 W 283/21).

In Kindschaftsverfahren besteht darüber hinaus die Besonderheit, dass das Vorrang- und Beschleunigungsgebot gilt und daher die Verlegung eines Termins nur aus zwingenden Gründen zulässig ist (§ 155 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 FamFG).

Eine fehlerhafte Verfahrensweise begründet nur dann die Besorgnis der Befangenheit, wenn sie aus Sicht eines verständigen Dritten offensichtlich unhaltbar ist und dadurch der Eindruck willkürlichen Handelns erweckt wird (OLG Koblenz, Beschl. v. 06.08.2021 - 7 WF 513/21).

Sachverhalt

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren lehnt der Verfügungsbeklagte den erkennenden Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, nachdem dieser dem Antrag seines Prozessbevollmächtigten auf Terminverlegung nicht nachgekommen ist. Das LG Leipzig weist das Befangenheitsgesuch mit Beschluss zurück; der Verfügungsbeklagte erhebt sofortige Beschwerde.

Zu Recht?

Lösung