Ablehnung der drei Berufsrichter einer Strafkammer (Zweifel an Unvoreingenommenheit) (in Anlehnung an BGH, Beschl. v. 08.05.2014 - 1 StR 726/13)

 

 

 

An das Landgericht...

... (Anschrift)

In der Strafsache

gegen...

wegen...

Az.: ...

werden namens und in Vollmacht des Angeklagten

der Vorsitzende Richter ..., der beisitzende Richter ... sowie der beisitzende Richter ... wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Gründe:

Am elften von insgesamt 24 anberaumten Hauptverhandlungsterminen verkündete der Vorsitzende der Strafkammer den zuvor von der Kammer in der Besetzung ohne die Schöffen beschlossenen, auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl gegen den Angeklagten. Zwar sei dieser bislang zu allen Hauptverhandlungsterminen erschienen; der Umstand eines nunmehr herbeigeführten Verteidigerwechsels lasse zusammen mit der bisherigen Beweisaufnahme jedoch befürchten, der Angeklagte werde sich dem weiteren Verfahren durch Flucht entziehen.

Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bezweifeln lassen, der Abgelehnte werde seiner unparteiischen und neutralen Stellung gerecht. Maßgebend ist die Sicht einer verständigen Person in der Rolle des Ablehnenden.

Rechtsfehler bei Entscheidungen, die dem Urteil vorausgehen, vermögen grundsätzlich nicht, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, es sei denn, es treten besondere Umstände hinzu. Diese liegen vorliegend darin, dass die in dem Erlass des Haftbefehls zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung völlig abwegig und von Willkür getragen ist.