BGH - Beschluss vom 28.10.2010
4 StR 359/10
Fundstellen:
NStZ 2011, 230
StRR 2011, 19
StraFo 2011, 50
tV 2011, 397
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 02.12.2009

Ablehnung eines Beweisantrags wegen eines von der Zeugin selbst wahrgenommenen Inhalts eines Gesprächs über eine nicht getroffene Aussage

BGH, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 4 StR 359/10

DRsp Nr. 2010/20663

Ablehnung eines Beweisantrags wegen eines von der Zeugin selbst wahrgenommenen Inhalts eines Gesprächs über eine nicht getroffene Aussage

1. Dem Gebot der Sachaufklärung kommt dabei auch gegenüber dem Interesse an einer Verfahrensbeschleunigung und der Verhinderung bzw. Abwehr eines missbräuchlichen Verhaltens, wie der Stellung eines Beweisantrags zum Zwecke der Prozessverschleppung, grundsätzlich der Vorrang zu. Gebietet daher die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit, einem Beweisantrag in der Sache nachzugehen, darf er nicht wegen Prozessverschleppung abgelehnt werden.2. Eine sogenannte Negativtatsache kann Gegenstand des Zeugenbeweises sein, sofern nicht lediglich aus der unmittelbaren Wahrnehmung der Beweisperson erst darauf geschlossen werden soll, dass ein weiteres Geschehen nicht stattgefunden habe.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Dezember 2009 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt wurde und

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe