BGH - Beschluss vom 11.07.2017
3 StR 90/17
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 16 S. 2; StPO § 30;
Fundstellen:
NStZ 2017, 720
StV 2019, 222
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 14.11.2016

Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige; Rechtfertigung der Besorgnis der Befangenheit; Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus

BGH, Beschluss vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 3 StR 90/17

DRsp Nr. 2017/14532

Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige; Rechtfertigung der Besorgnis der Befangenheit; Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defektes schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daraus folgt zunächst das Erfordernis einer eindeutigen Bewertung des psychischen Zustandes des Täters. Erst wenn sich ergeben hat, dass der Täter in der konkreten Tatsituation einsichtsfähig war, kann sich die Frage nach seiner Steuerungsfähigkeit stellen.

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. November 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 16 S. 2; StPO § 30;

Gründe