Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit des sachverständigen Zeugen

 

 

 

Landgericht...

... (Anschrift)

Strafsache

gegen...

wegen Totschlags

Az. ...

Namens und im Auftrag meines Mandanten wird der als Sachverständiger einvernommene Dr. R wegen Besorgnis der Befangenheit gem. §  74 Abs.  1 i.V.m. §  24 Abs.  1 StPO abgelehnt.

Begründung:

In der heutigen Vernehmung des Dr. R als Zeugen wurde bekannt, dass zwischen dem Vorsitzenden und dem Zeugen Dr. R ein Telefonat stattgefunden hat, in dem der Vorsitzende den Zeugen gefragt hat, wie er die Frage nach der Korrespondenz zwischen den Rötungen an den Knien und dem behaupteten Tatablauf fachlich beurteile.

Dieses Telefonat hat Dr. R zunächst geleugnet und erst nach anderen Fragen und Antworten in einem zeitlichen Abstand von ca. acht Minuten seine Aussage inhaltlich korrigiert.

Durch den behördlichen Auftrag seitens der Staatsanwaltschaft, aufgrund dessen der Zeuge Dr. R seinerzeit seine verfahrensgegenständlichen Beobachtungen gemacht hat, liegt (noch) keine Sachverständigenstellung des als Zeuge vernommenen Arztes vor. Er kann aber nunmehr gleichwohl abgelehnt werden, da er durch das Telefonat mit dem Vorsitzenden als eine vom Gericht als Sachverständiger ernannte Person anzusehen ist und eine solche gerichtliche Benennung den Sachverständigenstatus begründet (vgl. OLG Düsseldorf v. 15.06.1983 - 1 Ws 506/83, MDR 1984, 71, 72).