BGH - Urteil vom 20.06.2007
2 StR 84/07
Normen:
StPO § 24 Abs. 2 § 243 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 11.08.2006

Äußerung des Angeklagten zur Sache, keine Vertretung durch den Verteidiger und keine Verlesung einer Erklärung; Befangenheit wegen Ablehnung einer solchen Verlesung

BGH, Urteil vom 20.06.2007 - Aktenzeichen 2 StR 84/07

DRsp Nr. 2007/12837

Äußerung des Angeklagten zur Sache, keine Vertretung durch den Verteidiger und keine Verlesung einer Erklärung; Befangenheit wegen Ablehnung einer solchen Verlesung

1. Die Vernehmung des Angeklagten zur Sache gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO erfolgt mündlich; er kann sich dabei nicht durch seinen Verteidiger vertreten lassen.2. Etwas anderes kann bei Vorliegen besondere Umstände gelten, etwa wenn Sprachfehler oder Sprachhemmungen den Angeklagten am eigenen Vortrag hindern oder ihn wesentlich beeinträchtigen würden.3. Die Verlesung von Schreiben der Verteidiger kann die Einlassung des Angeklagten nicht ersetzen, wenn diese sowohl nach ihrer Zweckbestimmung als auch nach ihrem Inhalt den Ausführungen entsprechen, die ein Angeklagter im Rahmen der Hauptverhandlung in Anwendung des § 243 Abs. 2 und 4 Satz 2 StPO als Äußerung zur Sache macht, sofern er hierzu bereit ist.4. Lehnt das Gericht die Verlesung einer solchen Erklärung ab, kann hieraus regelmäßig kein Befangenheitsgrund hergeleitet werden.

Normenkette:

StPO § 24 Abs. 2 § 243 Abs. 4 ;

Gründe: