BGH - Beschluss vom 17.03.2010
2 StR 397/09
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d; EMRK Art. 35 Abs. 3; EuRhÜbk Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d Fragerecht 8
BGHSt 55, 70
NJW 2010, 2224
NJW-Spezial 2010, 344
NStZ 2010, 410
StV 2010, 342
StraFo 2010, 281
wistra 2010, 272

Allgemeine Zurechnung von Verfahrensfehlern in Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unabhängig vom jeweiligen nationalen Verfahrensrecht; Zurechnung von Verfahrensfehlern in Mitgliedsstaaten der EMRK der deutschen Justiz; Schaffung eines einheitlichen Verfahrensrechts der Vertragsstaaten mit einer unbeschränkten Zurechnung unabhängig von den nationalen Verfahrensrechtsordnungen durch die Regelungen der EMRK; Recht des Beschuldigten als besondere Ausformung des Grundsatzes der Verfahrensfairness zur unmittelbaren Befragung von Belastungszeugen

BGH, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 2 StR 397/09

DRsp Nr. 2010/7712

Allgemeine Zurechnung von Verfahrensfehlern in Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unabhängig vom jeweiligen nationalen Verfahrensrecht; Zurechnung von Verfahrensfehlern in Mitgliedsstaaten der EMRK der deutschen Justiz; Schaffung eines einheitlichen Verfahrensrechts der Vertragsstaaten mit einer unbeschränkten Zurechnung unabhängig von den nationalen Verfahrensrechtsordnungen durch die Regelungen der EMRK; Recht des Beschuldigten als besondere Ausformung des Grundsatzes der Verfahrensfairness zur unmittelbaren Befragung von Belastungszeugen

Eine allgemeine Zurechnung des Verfahrensgangs in Vertragsstaaten der EMRK unabhängig davon, ob die konkret betroffenen Verfahrenshandlungen dem jeweils nationalen Verfahrensrecht entsprechen oder nicht, ist durch die Konvention nicht geboten. Die Regelungen der EMRK schaffen kein einheitliches Verfahrensrecht der Vertragsstaaten im Einzelnen mit einer unbeschränkten Zurechnung unabhängig von den nationalen Verfahrensrechtsordnungen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. März 2009 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

EMRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d; EMRK Art. 35 Abs. 3; EuRhÜbk Art. 3 Abs. 1;

Gründe