BGH - Beschluß vom 26.09.2006
4 StR 353/06
Normen:
StPO § 247 § 338 Nr. 5 ;
Fundstellen:
NStZ 2007, 352
StV 2007, 22
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 10.03.2006

Andauernde Abwesenheit des Angeklagten während der Entlassung des Zeugen

BGH, Beschluß vom 26.09.2006 - Aktenzeichen 4 StR 353/06

DRsp Nr. 2006/27265

Andauernde Abwesenheit des Angeklagten während der Entlassung des Zeugen

1. Der Ausschluss des Angeklagten von der Verhandlung gemäß § 247 StPO läßt die Entfernung des Angeklagten nur während der Vernehmung des Zeugen zu. 2. Die Verhandlung über die Entlassung gehört aber nicht mehr zur Vernehmung, sondern ist ein selbständiger Verfahrensabschnitt und grundsätzlich auch ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung.

Normenkette:

StPO § 247 § 338 Nr. 5 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in vier weiteren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

1. Der Beschwerdeführer macht mit Recht das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO geltend.