BGH - Urteil vom 11.09.2003
4 StR 139/03
Normen:
StPO § 244 Abs. 2 § 344 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 2004, 690
Vorinstanzen:
LG Augsburg,

Anforderungen an die Aufklärungsrüge bei unterlassener Zeugenvernehmung

BGH, Urteil vom 11.09.2003 - Aktenzeichen 4 StR 139/03

DRsp Nr. 2003/13642

Anforderungen an die Aufklärungsrüge bei unterlassener Zeugenvernehmung

1. Nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO sind die die Verfahrensrüge begründenden Tatsachen so genau und vollständig anzugeben, dass das Revisionsgericht allein auf ihrer Grundlage prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden.2. Dies erfordert bei einer Aufklärungsrüge auch die Darlegung der Umstände und Vorgänge, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermisste Beweiserhebung aufdrängen musste, bedeutsam sein konnten. 3. Wird der Aufklärungsmangel aus dem Inhalt früherer, im Ermittlungsverfahren erfolgter Zeugenvernehmungen hergeleitet, so bedarf es daher regelmäßig deren (vollständiger) inhaltlicher Wiedergabe.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2 § 344 Abs. 2 ;

Gründe: