BGH - Beschluss vom 29.07.2020
6 StR 211/20
Normen:
StGB § 55 Abs. 2 S. 1; BGB § 242; StPO § 261;
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 16.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1062 Js 7677/17

Anforderungen an die Darstellung von DNA-Gutachten eines Sachverständigen bei Mischspuren i.R.d. Beweiswürdigung für Feststellung der Täterschaft (hier: Wohnungseinbruchdiebstahl)

BGH, Beschluss vom 29.07.2020 - Aktenzeichen 6 StR 211/20

DRsp Nr. 2020/12666

Anforderungen an die Darstellung von DNA-Gutachten eines Sachverständigen bei Mischspuren i.R.d. Beweiswürdigung für Feststellung der Täterschaft (hier: Wohnungseinbruchdiebstahl)

Beschränkt sich ein Urteil auf die Mitteilung der biostatistischen Wahrscheinlichkeit einer Spurenlegung durch die jeweiligen Angeklagten, so genügt dies nicht den Anforderungen, die an die Darstellung von DNAGutachten bei Mischspuren zu stellen sind. Das Tatgericht hat vielmehr zu erörtern, wie viele DNA-Systeme untersucht wurden und in wie vielen davon Übereinstimmungen mit den DNA-Merkmalen der Angeklagten festgestellt wurden.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten V. wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 16. Dezember 2019 aufgehoben

a)

im Schuldspruch in den Fällen 1 bis 7 sowie 12 und 13 der Urteilsgründe mit den Feststellungen zur Täterschaft dieses Angeklagten,

b)

im Gesamtstrafenausspruch,

c)

im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit dieser den Betrag von 14.200 Euro übersteigt, wobei der Angeklagte hinsichtlich des Betrages von 14.100 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten P. haftet, sowie

d) 2. a) b) c) d) 3. 4.